Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst stellt das Finanzamt für ein Grundstück einen Einheitswert fest und errechnet hieraus den Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid (sogenannte Grundlagenbescheide).
Alle Veränderungen, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit Einheitswert und Messbetrag geändert werden. Zuständig für die Stadt Osterode am Harz ist das Finanzamt Herzberg (Grundbesitzstelle), Sieberstr. 1, 37412 Herzberg am Harz (Rufnummer 05521-857-0). Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Einheitswert und Messbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Bei Änderungen muss daher für das laufende Jahr in jedem Fall die Grundsteuer unverändert weiterhin entrichtet werden.
Die Stadt Osterode am Harz setzt die Grundsteuer durch Steuerbescheid (sogenannten Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz, derzeit 420 v. H für die Grundsteuer B und 420 v. H. für die Grundsteuer A, auf den Messbetrag anwendet.
Ändert sich der Grundstückseigentümer, muss ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig werden, denn das Finanzamt entscheidet auch über die persönliche Steuerpflicht. Es ist jedoch ratsam, bei einer Veräußerung auch den Fachbereich Finanzen zu informieren, damit geprüft werden kann, ob schon vorab der neue Eigentümer unter Entlastung des bisherigen Eigentümers zur Zahlung der Abgaben herangezogen werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der/die bisherige Eigentümer/in und der/die neue Eigentümer/in über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.
Informationen zur Grundsteuer vom Bundesfinanzministerium